Die Satzung

des :

Saubere Luft für Deutschland eV

§ 1 Name und Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Saubere Luft für Deutschland eV,
Sandtorkai 77, 21067 Hamburg.  Gründungstag ist der 14. März 2009.

2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

Gerichtsstand ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 2009.

§ 2 Vereinszweck

  • 1. Der Verein wird in Deutschland tätig.
  • 2. Vereinszweck ist Projekte zu fördern, die zu einer sauberen Luft in Deutschland führen mit dem Ziel:

A:  umweltfreundliche Autos zu fördern,

B:  andere Projekte, wie Velos, Fahrrad; sonstige Möglichkeiten
   der Fortbewegung zu nutzen,

C:  sowie Projekte, die zu einer sauberen Luft in Deutschland
.     führen können.

Zu diesem Zweck :

  • klärt der Verein durch Druckschriften und mit Hilfe der Medien auf,
  • sammelt alle verfügbaren Daten,
  • erwirbt ggf. Aktien, um auf Hauptversammlungen Aktionäre direkt aufzuklären
  • und fördert finanziell umweltfreundliche Projekte.

Darüber hinaus bietet der Verein die persönliche Betreuung und Beratung
bei Umrüstung auf umweltfreundliche Autos oder Velo- und Fahrradprojekte,
sowie bei anderen Projekten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse
werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben,
die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.

7. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
Überschreiten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
der ehrenamtlichen Tätigkeit, sollten hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar; es können nicht mehrere Personen
gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben, mit Ausnahme von Fördermitgliedern.

2. Der Verein führt folgende Mitglieder:

– Ordentliche Mitglieder

– Fördermitglieder – das sind Gruppen, Vereine und andere Organisationen
die dem Verein als Mitglied beitreten, insbesondere Autogas- und Salatölbetreiber, Velobetreiber und Fahrradverleih, sowie Carsharing.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.

2. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Aufnahme ist vom Verein schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt

  • Ausschluss

  • Tod

2. Ein Austritt ist zum Quartalsende möglich,
wenn er spätestens sechs Wochen vor Quartalsende
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde.

3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen:

  1. für wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung
    bzw.
    Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

  2. für unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereins-Leben in unmittelbarem Zusammenhang steht und dem Ansehen des Vereins schadet.

  3. wegen Verletzung der Beitragspflicht.

Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Anhörung in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu geben.
Hierzu ist das Mitglied schriftlich vom Vorstand aufzufordern bzw. zu laden.

Nimmt das Mitglied diese Möglichkeiten nicht wahr, ist ohne Anhörung zu entscheiden. Gegen den Ausschluss steht die Berufung frei. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand einzureichen.

Das Ausschlussverfahren gilt nicht bei Verletzung der Beitragspflicht;
die kann zum sofortigen Ausschluss führen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung festzulegen
    und dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

§ 7 Rechte und Pflichten, Stimmrecht

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet
oder geschädigt werden könnten.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

4. Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins
sowie die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung
erlassenen Ordnungen an.

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Sie wird in der Vereinszeitung bekannt gegeben.
Zwischen dem Tag der Bekanntgabe, der Einberufung und dem Termin
muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss enthalten:

  • Bericht des Vorstandes den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres

  • Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer

  • Entlastung des Vorstandes den Haushaltsplan

  • für das laufende bzw. kommende Geschäftsjahr

  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Verschiedenes.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es:

  • der Vorstand beschließt
  • mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe
    von Gründen beim Vorstand beantragt haben.

§ 10 Aufgaben und Abstimmung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Genehmigung der Versammlungsniederschriften
    des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres
  • Entgegennahmen der und Aussprache über die Jahresberichte des Vorstandes
  • des Schatzmeisters der Rechnungsprüfer Genehmigung des Jahresabschlusses
    des Vorangegangenen Geschäftsjahres
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag des laufenden Geschäftsjahres
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung der Wahl
    und Änderung der Geschäftsordnung ( Ziffer 7 )

Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
und Verwendung des Vereinsvermögens

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über die Abwahl
des gesamten Vorstandes (Misstrauensvotum) sind dem Beschluss-
und Abstimmungsverfahren nach Absatz 4 gleichgestellt.
Diese Beschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung,
die nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach dem Tag der
Beschlussfassung stattfinden darf, mit gleicher Mehrheit bestätigt werden.

6. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

7. Näheres ist in einer Wahl- und Geschäftsordnung der Mitglieder zu regeln, die vom Vorstand zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand wird gebildet aus
( es gilt sowohl die männliche, als auch die weibliche Form ):

  • dem Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • vier ( 4 ) Beisitzern und einem Ehrenvorsitzenden.

2. Der Vorstand wird für vier ( 4 ) Jahre gewählt
und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so wird das Amt bis zur nächsten Versammlung durch den Vorstand
neu besetzt. § 14 Abs. entfällt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung
einem anderen Vereinsorgan zufallen.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der
  3. Vereinsarbeit
  4. Erstellen des Jahresvoranschlages, des Jahres- und des
  5. Kassenberichtes
  6. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen
    und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  7. ordnungsgemäße Verwaltung der Verwendung des Vereinsvermögens
  8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften.

2. Der Vorstand kann zur Unterstützung Ausschüsse bilden oder einberufen und einzelne Aufgaben auf Sonderbeauftragte delegieren.

3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Ausschüsse.
Der Vorstand kann deren Entscheidung aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen;
er kann dann auch selbst entscheiden.

4. Der Abschluss von Verträgen ist ausschließlich dem Vorstand vorbehalten.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und Mitarbeiter
bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit zu entbinden.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
Diese sind den Vereinsmitgliedern in Schriftform mitzuteilen.

7. Abstimmungen ( vgl. § 14 Ziffer 3 )

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister
( geschäftsführender Vorstand ).

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Vertretungsmacht
im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

3. Fällt einer der Vertreter sechs Monate oder länger vor Beendigung
seiner Amtszeit aus, so ist vom Vorstand bis zur nächsten
Neuwahl ein Ersatzvertreter zu bestimmen.

4. Nur der geschäftsführende Vorstand
oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt,
den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten und
Erklärungen für ihn abzugeben.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse
des erweiterten Vorstandes gebunden.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber
dem erweiterten Vorstand über seine Handlungen
berichtspflichtig.

7. Der Geschäftsführer des Vereins
wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestellt.

§ 14 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand

  • den gewählten Ressortleitern der Abteilungen

Er tagt mindestens zweimal jährlich und wird vom Vorstand einberufen.

2. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand
in grundsätzlichen und übergreifenden und ressortübergreifenden
Angelegenheiten und trägt somit wesentlich zur Verwirklichung
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen oder vom Vorstand
erarbeiteten Ziele bei.

In der erweiterten Vorstandssitzung erstatten die Abteilungen ihre Berichte.

3. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

2. Sie dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein.

3. Sie haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen
und von dem Ergebnis dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

4. Sie haben das Recht, jederzeit von den Kassenwarten Aufschluss
über deren Amtsführung zu verlangen und Einsicht in alle finanziellen
Unterlagen des Vereins zu nehmen.

5. Über die rechnerischen Prüfungen und Feststellungen hinaus
sind auch sachliche Beanstandungen festzustellen.

6. Der Mitgliederversammlung haben sie jährlich Bericht zu erstatten.

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes,
des erweiterten Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Protokolle sind binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung dem Vorstand zuzuleiten.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen
ordentlichen Mitglieder.

2. Mit der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen
der Erforschung des umweltfreundlichen Autos zu.

Sollte die Erfüllung des Satzes 1 nicht möglich sein,
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen dann
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hamburg, den 14 März 2009

 

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